Eine neue Idee macht Furore: “Verantwortungseigentum”, genauer: eine neue Rechtsform soll geschaffen werden, eine “GmbH in Verantwortungseigentum” (VE-GmbH). Der unbefangene Leser denkt an Art. 14 Abs. 2 GG: “Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.” Bringt nicht jedes Eigentum Verantwortung mit sich? Was verbirgt sich hinter diesem etwas pathetisch anmutenden Begriff, der die Verantwortung für sich allein zu reklamieren scheint? Und – ist das wirklich so bahnbrechend? Die Frage stellt sich insbesondere vor dem Hintergrund einer internationalen Entwicklung, die einerseits im Rahmen von Corporate Social Responsibility und ESG (Environment, Social, Governance) in zunehmendem Maße unternehmerische Verantwortung von (allen) kommerziellen Unternehmen fordert, andererseits aber auch darüber hinaus in Nord- und Südamerika in Gestalt der (Public) Benefit Corporations ((P)BC) und der Sociedades de Beneficio e Interés Coletivo (BIC)  und in Italien in Form der Società Benefit spezielle Modifikationen der traditionellen for-profit Unternehmensformen hervorgebracht hat, die gemeinwohlorientierte Unternehmensziele speziell verankern,  zulassen und schützen.

Die VE-GmbH ist initiiert von einer neuen Generation von Start-ups, die die Nachhaltigkeit und Beständigkeit von Familienunternehmen und -stiftungen imitieren sowie eine Gemeinwohl- und Stakeholderorientierung durch Einführung einer neuen Rechtsform erreichen wollen. Der Entwurf spricht von jetzigen und künftigen Gesellschaftern als einer “Fähigkeiten- und Wertefamilie” und dem Ziel, an bestimmten Werten festzuhalten und nicht kurzfristige finanzielle Interessen zu verfolgen. Dies sind zweifelsohne wünschenswerte Ziele.  Die Frage ist nur, ob sie mit der im VE-GmbH-Entwurf vorgesehenen Konstruktion erreichbar sind oder nicht mehr Probleme aufwerfen als sie lösen. Die weitere Frage ist die, ob es nicht in Form der Benefit Corporations international bewährte (und von Italien bereits übernommene) Blaupausen gibt, die – minimalinvasiv hinsichtlich des bestehenden Gesellschafts- und Steuerrechtssystems – in die gleiche Zielrichtung gehen.

Der zentrale Aspekt des VE-GmbH-Entwurfs ist, dass Gesellschaftskapital und Unternehmensgewinne dauerhaft vor der Entnahme durch Gesellschafter geschützt werden sollen. Die Unternehmensgewinne sollen für Wachstum und Investitionen genutzt werden. Zulässig bleiben Vergütungen an Gesellschafter für Dienste gegenüber der VE-GmbH, etwa als Geschäftsführer, Arbeitnehmer oder Kreditgeber. Das Unternehmen soll für zukünftige Generationen erhalten und entwickelt werden. Soweit das Ideal. Allerdings verhindert die Thesaurierung der Gewinne weder den Verkauf des Unternehmens an Dritte noch die Disposition über Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand, von cleveren juristischen Gestaltungsmöglichkeiten mit Minimalkapitalisierung und Darlehensfinanzierungen, Nutzungsüberlassungen und stillen Beteiligungen ganz zu schweigen. Bei Stiftungen wurde der Möglichkeit weniger idealistischer Realitäten durch die Einführung einer Stiftungsaufsicht Rechnung getragen. Bei kommerziellen Unternehmen wird auf die marktwirtschaftlichen Mechanismen des durch Profite und Haftung incentivierten Kontrollbedürfnisses des Unternehmers gesetzt. Ist ohne diese Anreize zuverlässig davon auszugehen, dass das Eigentum wirklich mit größtmöglicher Verantwortung verwaltet wird? Oder wird nur die Macht der Unternehmenseigentümer durch die der Manager ersetzt, deren Machtfülle und Eigenmächtigkeit spätestens seit der Finanzkrise in die Kritik geraten ist.

So erstrebenswert die von der Konzeption “Verantwortungseigentum” verfolgten Ziele sind – die konkrete Ausformung läßt viele Fragen, auch die der Einpassung in das geltende System des Gesellschafts-, Steuer- und Erbrechts offen.

Gleichwohl ist es lohnenswert, die Zielrichtung aufzugreifen und sich die unter der Überschrift “Benefit Corporations” international etablierten Modelle genauer anzusehen. Bei allen Unterschieden in der konkreten Ausgestaltung sind den in 35 U.S. Staaten und dem District of Columbia zugelassenen Benefit Corporations bestimmte grundlegende Vorgaben gemeinsam: der gesetzlich vorgegebene Unternehmenszweck umfasst neben Gewinnerwirtschaftung auch soziale, ökologische und Stakeholderinteressen, die Schaffung öffentlichen Nutzens und die Verfolgung nicht-finanzieller Werte dient gleichzeitig dem Unternehmensinteresse. Die Geschäftsleitung muss ihre Entscheidungen an diesem Unternehmensinteresse ausrichten. Transparenz wird durch einen jährlichen, marktüblichen Standards entsprechenden Benefit Report hergestellt, der die Einhaltung der gemeinwohlorientierten Ziele nachweist, ggfs. verbunden mit einer Zertifizierung. Damit könnten die Wertvorstellungen der Unternehmensgründer institutionalisiert und nachhaltig geschützt werden, verbunden mit Glaubwürdigkeit in der Öffentlichkeit und am Markt.

 

HINWEIS:
Der Beitrag wurde zuerst veröffentlicht in F.A.Z. Einspruch!
Kolumne 29 / 14.10..2020 

 

Die Autorin

Dr. Birgit Spiesshofer

Dr. Birgit Spiesshofer M.C.J. (NYU) ist Rechtsanwältin bei der internationalen Kanzlei Dentons und Privatdozentin an der Universität Bremen. Sie berät, forscht, publiziert und lehrt im Bereich Internationales Wirtschaftsrecht und Unternehmensethik, Compliance, Nachhaltigkeit und CSR. Sie ist u.a. Autorin des Grundlagenwerks „Unternehmerische Verantwortung. Zur Entstehung einer globalen Wirtschaftsordnung“ (engl Ausgabe.: „Responsible Enterprise“). Sie ist Vorsitzende des Ausschusses „Compliance und CSR“ des Deutschen Anwaltverein und war Chair u.a. der CSR-Committees der International Bar Association und des Council of Bars and Law Societies of Europe. Sie ist u.a. Mitglied von gaemogroup – Corporate Responsibility International und der CSR and Anti-Corruption Commission sowie der Energy and Environment Commission der International Chamber of Commerce. Von 1995 bis 2010 war sie Partnerin der Kanzlei Hengeler Mueller.

 

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